ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 
1 Allgemeines

1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan «AGB») gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Mikrona Group AG (fortan «Herstellerin») und ihren Kunden (fortan «Besteller») betreffend den Geschäftsbereich Mikrona. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Herstellerin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Herstellerin, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

2 Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen der Herstellerin sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Die Herstellerin ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3 Pläne, technische Unterlagen und Angaben auf der Website

1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen (Bedienungsanleitungen, Service-Instruktionen, Planungsinformationen, etc.) sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

2 Die Website der Herstellerin informiert über Produkte und Geschäftsbedingungen. Alle Angaben auf www.mikrona.com (Produktbeschreibungen, Abbildungen, Masse, Gewichte, technische Spezifikationen und sonstige Angaben) sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar, ausser dies sei explizit vermerkt. Sämtliche Angaben und Informationen auf dieser Website werden so korrekt und vollständig und aktuell dargestellt wie möglich, doch kann die Herstellerin weder ausdrücklich noch stillschweigend dafür Gewähr geben.

3 Die Herstellerin behält sich alle Rechte an den vorgenannten Unterlagen vor, die sie dem Besteller zur Verfügung gestellt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der Herstellerin ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen  oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

4 Vorschriften im Bestimmungsland

Der Besteller hat die Herstellerin spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5 Preise

Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, inklusive Verpackung, in CHF, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der Herstellerin zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

6 Zahlungsbedingungen

1 Die Zahlungen sind vom Besteller ohne anderweitige Vereinbarung am Domizil der Herstellerin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

2 Der Zahlungstermin ist auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, welche die Herstellerin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

3 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% p.a. zu entrichten.

7 Eigentumsvorbehalt

1 Die Herstellerin bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Herstellerin erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die Herstellerin mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

3 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der Herstellerin gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Herstellerin weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8 Abtretung und Verrechnung

Die Abtretung oder Verrechnung von Ansprüchen seitens des Bestellers wird ausdrücklich wegbedungen. Vorbehalten bleiben Abtretung und Verrechnung unter schriftlicher Zustimmung der Herstellerin.

9 Lieferfrist

1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, allfällige bei Bestellung zu erbringenden Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

-  wenn der Herstellerin die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

-  wenn Hindernisse auftreten, welche die Herstellerin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse;

-  wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

3 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8 Abs. 1 und 2 sind analog anwendbar.

10 Übergang von Nutzen und Gefahr

1 Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, welche die Herstellerin nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

11 Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

1 Die Herstellerin wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert zehn Tagen zu prüfen und der Herstellerin eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Der Sendung von Behandlungseinheiten ist ein Übergabeprotokoll beigefügt. Fehlt das Übergabeprotokoll, hat der Besteller dies unverzüglich der Herstellerin mitzuteilen. Das Übergabeprotokoll ist innert zehn Tagen nach Übergabe der Lieferung an die Herstellerin zu senden.

3 Die Herstellerin hat die ihr gemäss Ziff. 10 Abs. 2 mitgeteilten Mängel so rasch wie möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.

4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

5 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 10 sowie in Ziff. 11 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

12 Gewährleistung, Haftung für Mängel

1 Gewährleistungsfrist:

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Werden Versand oder Abnahme aus Gründen verzögert, welche die Herstellerin nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs Monate ab Versand Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Herstellerin Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung:

Die Herstellerin verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen der Herstellerin, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft und unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ausgewechselte Teile werden Eigentum der Herstellerin. Die Kosten für Transport und Montage gehen – mangels anderweitiger Vereinbarung – zu Lasten des Bestellers.

3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften:

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die Herstellerin. Hierzu hat der Besteller der Herstellerin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht   oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Herstellerin kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel:

Von der Gewährleistung und Haftung der Herstellerin ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe, welche die Herstellerin nicht zu vertreten hat.

5 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche:

Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11 Abs. 1 bis 4 ausdrücklich genannten.

6 Haftung für Nebenpflichten:

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die Herstellerin nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

13 Ausschluss weiterer Haftungen der Herstellerin

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Behandlungsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Herstellerin, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

14 Rückgriffsrecht der Herstellerin

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde die Herstellerin in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

15 Rücksendungen

1 Rücksendungen zur Gutschrift benötigen generell vorab der Zustimmung durch die Herstellerin.

2 Auf Rücksendungen unter einem Wert von CHF 75 ist eine Gutschrift ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Garantiefälle.

3 Bei Rücksendungen, die ohne das Verschulden der Herstellerin zustande kommen (z.B. Falschbestellung), liegt eine allfällige Gutschrift im alleinigen Ermessen der Herstellerin. Die Herstellerin berücksichtigt dabei die Wiederverwertbarkeit der Lieferung und bringt einen generellen Unkostenbeitrag in Abzug.

16 Konformität

1 Beschwerden und Überwachung:

Der Besteller hat die Herstellerin innerhalb von zehn Kalendertagen über jeden mit einem Produkt der Herstellerin zusammenhängenden Fall zu Fragen der Überwachung, des Produkterückrufs sowie der ergriffenen Abhilfemassnahmen vor Ort zu informieren mit dem Meldeformular QSC.161025.21. Allfällige Kundenbeschwerden zu den Produkten sind der Herstellerin mitzuteilen mit dem Meldeformular QSC.161025.21.

2 Rückverfolgbarkeit:

Der Besteller ist verpflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit auf der Grundlage der Chargennummer der Herstellerin nach Lieferung eine Nachverfolgung des Produktes bis hin zum Endnutzer gewährleistet ist.

3 Schulung:

Ein Fachexperte des Bestellers hat eine Schulung am Geschäftssitz der Herstellerin zu besuchen. Darüber hinaus sind interne Schulungen anderer Mitarbeitender durch den Besteller zu dokumentieren.

4 Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist:

Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Produktemängel entsprechen einer Beschwerde gemäss ISO13485:2016 und 21CFR820. Beschwerden sind im Hinblick auf die Überwachung (Europa, Meldepflicht gegenüber den Behörden) und MDR (Meldepflichten der FDA für Medizinprodukte) zu bewerten. Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Produktmängel müssen der Herstellerin an ihrem Geschäftssitz innerhalb von 20 Tagen nach Mängelfeststellung unter Angabe folgender Daten gemeldet werden: (1) Name des Gerätes; (2) Datum des Eingangs der Beschwerde; (3) Seriennummer; (4) Name, Adresse und Telefonnummer des Beschwerdeführers; (5) Gegenstand und Einzelheiten zur Beschwerde; (6) Datum und Ergebnisse der Untersuchung des Vorfalls; (7) ergriffene Abhilfemassnahmen sowie (8) eventuelle Antwort an den Beschwerdeführer.

17 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Auslegung

1 Gerichtsstand für den Besteller und die Herstellerin ist der Sitz der Herstellerin. Die Herstellerin ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, einschliesslich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG), und unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen.

3 Die deutsche Version dieser AGB ist die rechtlich verbindliche Version. Sollten die Versionen in anderen Sprachen aufgrund der Übersetzung widersprüchliche, missverständliche oder fehlerhafte Bestimmungen enthalten, so gilt die deutsche Version.

18 Weitere Bestimmungen

1 Für die Aufbewahrung und Verarbeitung von Personendaten gilt die aktuellste Version der Datenschutzerklärung. Sie kann unter www.mikrona.com abgerufen werden.

2 Diese AGB, die allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Datenschutzerklärung können von Zeit zu Zeit Anpassungen erfahren. Die Herstellerin bittet, die aktuellen Bestimmungen bei jeder Bestellung aufmerksam durchzulesen.

3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

19 Kontakt

Mikrona Group AG, Wiesenstrasse 36, 8952 Schlieren

 

CHE-102.477.218

swiss@mikrona.com

www.mikrona.com